Formulare für die Mitteilung des Anfangsmietzinses: Bezugsquellen

Für Mietverträge, die ab dem 1. November 2018 für Wohnungen im Kanton Basel-Stadt abgeschlossen werden, müssen Vermieter zwingend ein Formular verwenden, auf dem der bisherige und der neu verlangte Mietzins ersichtlich sind. Die Formulare können auf http://www.mietberatung.bs.ch/formulare-mieterverkehr.html heruntergeladen oder bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt an der Utengasse 36 oder beim Hauseigentümerverband Basel-Stadt an der Aeschenvorstadt 71 bezogen werden.

Der Regierungsrat hat am 18. September 2018 aufgrund des aktuellen Leerwohnungsbestands die Formularpflicht beim Abschluss eines Mietvertrags per 1. November 2018 angeordnet (siehe http://www.medien.bs.ch/nm/2018-kurzmitteilungen-aus-der-regierungsrats-sitzung-bulletin-rr-27.html). Das Gesetz betreffend Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) verpflichtet Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen bei einer Leerwohnungsquote von weniger als 1,5 Prozent, beim Abschluss eines Mietvertrages das im Obligationenrecht vorgesehene Formular zu verwenden.

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